Zeitmietvertrag für Wohnen auf Zeit

Befristeter Wohnungsmietvertrag

- Zeitmietvertrag -


Zwischen


(nachstehend Vermieter genannt)

und


(nachstehend Mieter genannt)

wird folgender Zeitmietvertrag geschlossen:

§ 1 Mietgegenstand

1. Im Hause

wird folgende Wohnung vermietet:
Zimmer, Küche/Kochnische, Bad/Dusche/WC, Bodenräume, Kellerräume, Garage / Stellplatz, Garten, Balkon, Gewerbliche Räume
2. Die Räume werden möbliert teilmöbliert unmöbliert vermietet.
3. Der Mieter ist berechtigt, Waschküche und Trockenplatz gemäß der Hausordnung mitzubenutzen.
4. Dem Mieter werden vom Vermieter für die Mietzeit ausgehändigt:   Haus-, Wohnungs-, Zimmer-, Keller-, Garagenschlüssel.
5. Die Wohnfläche beträgt qm.
6. Die Wohnung ist eine Eigentumswohnung. Ja Nein

§ 2 Mietzeit

1. Das Mietverhältnis wird auf bestimmte Zeit abgeschlossen, vgl. § 575 (1) BGB. Es beginnt am und endet am ohne dass es einer vorherigen Kündigung bedarf.
2. Für Wohnungen, die nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet werden - wie beispielsweise Ferienwohnungen oder Serviced Apartments - dürfen Zeitmietverträge auch ohne Befristungsgründe abgeschlossen werden, vgl. § 549 (2) BGB.

§ 3 Miete

1. Die Miete beträgt monatlich Euro bzw. für den gesamten Vertragszeitraum Euro.
in Worten: Euro.
2. Zusätzlich zur Miete bezahlt der Mieter
a) für Heizung und Warmwasser eine Vorauszahlung in Höhe von Euro monatlich.
b) für Wasserversorgung, Entwässerung, Müllabfuhr, usw.:

eine monatliche Pauschale bzw. Vorauszahlung in Höhe von Euro monatlich.
c) Abweichend von § 4 wird eine monatliche Nebenkosten-Pauschale vereinbart. Ja Nein
Wird eine Pauschale vereinbart, sind damit sämtliche Heiz- und Betriebskosten abgegolten. Es erfolgt keine zusätzliche Nebenkostenabrechnung, vgl. § 556 (2) BGB.
3. Der Gesamtbetrag der Miete in Höhe von monatlich Euro ist auf das Bankkonto des Vermieter zu zahlen:

§ 4 Nebenkosten

Sofern Vorauszahlungen geleistet wurden und keine Nebenkosten-Pauschale vereinbart wurde, gilt Folgendes: Über die Heiz- und Betriebskosten wird einmal jährlich oder nach Auszug innerhalb angemessener Frist verursachungsgerecht nach Wohnfläche oder Anzahl der Personen abgerechnet.

§ 5 Zustand der Mietsache und Übergabe

Bei Übergabe der Mietsache an den Mieter erstellen beide Parteien gemeinsam ein Übergabeprotokoll. Eventuell vorhandene Mängel der Mietsache sind dort aufzunehmen und von jeder Partei zu unterzeichnen. Soweit keine Mängel festgestellt werden, bestätigt der Mieter, dass er die Mietsache in vertragsgemäßem Zustand übernommen hat.

§ 6 Mietsicherheit

Mieter und Vermieter vereinbaren als Sicherheit eine Mietkaution in Höhe von Euro. Alternativ kann der Mieter als Sicherheit auch eine Bankbürgschaft stellen. Nach Beendigung des Mietverhältnisses muss der Vermieter die Mietkaution schnellstmöglich zurückzahlen, spätestens nach 3 Monaten.

§ 7 Mängel und Schäden an der Wohnung

1. Der Mieter ist verpflichtet, mit der Mietsache sowie den ihm überlassenen Einrichtungen und Anlagen umsichtig und sorgsam umzugehen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Mietsache ordnungsgemäß gereinigt und ausreichend belüftet und beheizt wird.
2. Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden, die er selbst, seine Mitbewohner, Hausgehilfen sowie von ihm beauftragte Handwerker nach dem Einzug schuldhaft verursacht haben.
3. Zeigt sich in der Wohnung ein Mangel, so muss dies der Mieter dem Vermieter unverzüglich mitteilen.

§ 8 Ausbesserungen und bauliche Veränderungen

1. Der Mieter hat Maßnahmen in der Wohnung oder im Haus zu dulden, die erforderlich sind, um sie oder das Gebäude zu erhalten (Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen).
2. Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Vermieter Mieter
3. Ohne eine vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters ist es dem Mieter nicht gestattet, den vertragsgemäßen Gebrauch überschreitende bauliche oder sonstige Veränderungen an der Mietsache oder an den darin befindlichen Einrichtungen und Anlagen vorzunehmen.

§ 9 Nutzung der Mieträume, Untervermietung

1. Der Mieter darf die Wohnung nur mit Erlaubnis des Vermieters untervermieten.
2. Eine Berufsausübung in der Wohnung ist dann genehmigungspflichtig, wenn hierdurch erhebliche Interessen der Nachbarn oder des Vermieters berührt werden. Telearbeit und nicht störende Betätigungen sind ohne Genehmigung zulässig.

§ 10 Tierhaltung

Der Vermieter kann der Tierhaltung widersprechen, wenn durch die Tierhaltung andere Gäste oder die Hausgemeinschaft belästigt werden.

§ 11 Gartennutzung

1. Der Mieter darf den zum Haus gehörenden Garten nutzen: ja nein
2. Die Pflege des Gartens übernimmt der Vermieter Mieter.

§ 12 Betreten der Mieträume durch den Vermieter

1. Bei Gefahr im Verzug darf der Vermieter oder ein Beauftragter die Wohnung jederzeit betreten.
2. Der Vermieter oder sein Beauftragter kann die Mieträume, soweit wichtige Gründe (Haus- oder Wohnungsverkauf, Kündigung, Reparaturen oder zur Feststellung der Einhaltung der Vertragspflichten des Mieters) dies erfordern, zusammen mit Interessenten oder Handwerkern nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter betreten.

§ 13 Ordentliche Kündigung

Eine ordentliche Kündigung des Zeitmietvertrags ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Möglichkeit eines einvernehmlichen Aufhebungsvertrages bleibt hiervon unberührt.

§ 14 Fristlose Kündigung

1. Endet das Mietverhältnis durch berechtigte fristlose Kündigung des Vermieters aus wichtigem Grund, so haftet der Mieter für den Schaden, den der Vermieter dadurch erleidet, dass die Räume nach dem Auszug des Mieters eine Zeit lang leer stehen oder billiger vermietet werden müssen. Die Haftung besteht höchstens für einen Zeitraum von 2 Monaten nach Rückgabe der Wohnung. Die Haftung entfällt, wenn der Vermieter sich um einen Ersatzmieter nicht genügend bemüht hat.
2. Endet das Mietverhältnis durch berechtigte fristlose Kündigung des Mieters aus wichtigem Grund, so haftet der Vermieter für den Schaden des Mieters.

§ 15 Auszug des Mieters

Zieht der Mieter aus, muss er dem Vermieter oder seinem Verwalter sämtliche Schlüssel zurückgeben.

§ 16 Sonstige Vereinbarungen

1. Die Hausordnung ist Bestandteil dieses Vertrages, wenn sie ihm beigefügt ist oder dem Mieter bei Übergabe der Wohnung ausgehändigt wird. Wesentliche Verpflichtungen des Mietvertrages können hierdurch nicht abgeändert oder ergänzt werden.
2. Sonstige Vereinbarungen:

§ 17 Schriftform

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des vorstehenden Satzes. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.

§ 18 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten.

§ 19 Rechtswahl und Gerichtsstand

Es findet deutsches Recht Anwendung. Als Gerichtsstand wird vereinbart, sofern gesetzlich nicht zwingend etwas anderes bestimmt ist.



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(Vermieter)                                  (Mieter)