Alloggia Provisionsvertrag

Vermittlungs- und Provisionsvertrag für möblierte Apartments und Wohnen auf Zeit

Zwischen


(nachstehend Vermittler genannt)

und


(nachstehend Vermieter genannt)

wird folgender Vermittlungs- und Provisionsvertrag geschlossen:

§ 1 Tätigkeit des Vermittlers

Unter Verwendung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) veröffentlicht der Vermittler auf seinem Online-Marktplatz "alloggia.de" Angebote des Vermieters für möblierte Apartments auf Zeit. Dadurch erhalten potenzielle Gäste (nachfolgend als "Dritte" bezeichnet) die Möglichkeit, online oder telefonisch einen Miet- oder Beherbergungsvertrag direkt mit dem Vermieter abzuschließen.

§ 2 Tätigkeit des Vermieters

Der Vermieter betreibt eine oder mehrere Ferienwohnungen bzw. möblierte Wohnungen auf Zeit, die er im Rahmen einer kurzfristigen Vermietung an Feriengäste, Patienten, Pendler, Monteure o.ä. vermietet.

§ 3 Zustimmung des Vermieters

Der Vermieter erteilt hiermit seine Zustimmung zu dieser in § 1 beschriebenen Vermittlungstätigkeit.

§ 4 Wirksamkeit des Provisionsvertrages

Die zwischen Vermittler und Vermieter getroffene Vereinbarung bedarf der Schriftform und wird rechtskräftig, sobald beide Vertragsparteien händisch unterzeichnet haben.

§ 5 Vergütung

Der Vermittler erhält für seine Tätigkeit im Falle einer erfolgreichen Vermittlung eines Vertragsabschlusses zwischen dem Dritten und dem Vermieter eine Provision in Höhe von % zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer auf den vermittelten Netto-Gesamtumsatz. Die Provision wird fällig, sobald der Gast seine Zahlung an den Vermieter geleistet hat. Der Provisionsanspruch entfällt, wenn endgültig feststeht, dass der Dritte trotz eines Vertragsschlusses mit dem Vermieter seine vertraglichen Pflichten gegenüber diesem gänzlich nicht erfüllen wird. Bei einer teilweisen Nichterfüllung reduziert sich der Provisionsanspruch entsprechend dem Grad der Erfüllung. Obige Provisionsansprüche entstehen auch für Verlängerungszeiträume, wenn der Dritte seinen ursprünglichen Buchungszeitraum durch eine Vereinbarung mit dem Vermieter verlängert hat. Der Vermieter verpflichtet sich, den Vermittler umgehend über verlängerte Vertragslaufzeiten zu unterrichten. Überdies entstehen obige Provisionsansprüche, wenn der Dritte in der Folge weitere Verträge mit dem Vermieter schließt und der Vermittler dabei mitwirkt. Der Provisionsanspruch besteht auch für sämtliche zukünftigen Verlängerungen und Folgeaufenthalte des vermittelten Gastes, unabhängig von deren zeitlicher Dauer, sofern der Erstkontakt durch den Vermittler hergestellt wurde.

§ 6 Laufzeit und Kündigung

Dieser Vermittlungs- und Provisionsvertrag hat eine unbefristete Laufzeit und kann mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Quartals gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

§ 7 Auszahlung der Provision

Der Vermittler verpflichtet sich, dem Vermieter für jeden vermittelten Vertrag eine Rechnung über die fällig gewordene Provision auszustellen. Der Vermieter verpflichtet sich, die Provisionsrechnung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung per Überweisung zu begleichen.

§ 8 Haftungsausschluss

Der Vermittler übernimmt – soweit dies gesetzlich zulässig ist - gegenüber dem Vermieter keinerlei Haftung für Schäden, die ihm durch den Vertragsschluss mit dem Dritten entstehen.

§ 9 Schlussbestimmungen

Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Alle Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Minden/Westfalen – soweit dies rechtlich zulässigerweise vereinbart werden kann.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder infolge Änderung der Gesetzeslage oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden oder weist dieser Vertrag Lücken auf, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt und gültig bleiben. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt und von der anzunehmen ist, dass die Parteien sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergesehen hätten. Entsprechendes gilt, falls dieser Vertrag eine Lücke enthalten sollte.



________________, den _________      ________________, den _________




______________________________       ______________________________
(Vermieter)                              (Vermittler)