
Meldepflicht 2025: Regeln für Ferienwohnungen & Hotels
Seit dem 1. Januar 2025 entfällt in Deutschland die Meldepflicht für Hotelgäste mit deutscher Staatsangehörigkeit, während ausländische Gäste weiterhin einen Meldeschein ausfüllen müssen. In bestimmten Heilbädern und Kurorten kann die Angabe von Meldedaten für inländische Gäste weiterhin erforderlich sein. Die Regelung soll den Check-in-Prozess vereinfachen, ohne Sicherheitsstandards zu beeinträchtigen.
Vermieter von Wohnungen auf Zeit sind verpflichtet, eine Wohnungsgeberbescheinigung auszustellen, die Mieter benötigen, um sich anzumelden, besonders wichtig für ausländische Mieter, die diese sofort bei Ankunft benötigen.
Das Bundesmeldegesetz (BMG)
Das Bundesmeldegesetz (BMG) regelt die Meldepflicht für alle Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz begründen. Es verlangt, dass sich jeder innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der örtlichen Meldebehörde anmeldet. Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands muss die Ummeldung ebenfalls innerhalb von zwei Wochen erfolgen.
Zudem enthält das Gesetz Bestimmungen zur Abmeldung bei Wegzug ins Ausland sowie zur Mitwirkungspflicht bei der Erfassung von Daten für das Melderegister. Verstöße gegen das BMG können mit Bußgeldern geahndet werden.
Rechtslage ab 2025
Seit dem 1. Januar 2025 entfällt in Deutschland die Meldepflicht für Hotelgäste mit deutscher Staatsangehörigkeit, während ausländische Gäste weiterhin einen Meldeschein ausfüllen müssen. In bestimmten Heilbädern und Kurorten kann die Angabe von Meldedaten für inländische Gäste weiterhin erforderlich sein. Die Regelung soll den Check-in-Prozess vereinfachen, ohne Sicherheitsstandards zu beeinträchtigen.
Kurzzeitvermietung
Für Leiter von Beherbergungsstätten, wie Hotels, Pensionen, Ferienhäuser und Ferienwohnungen, besteht gemäß dem Bundesmeldegesetz die Pflicht, für jeden Gast einen Meldeschein auszustellen.
Mit einer Gesetzesänderung im Jahr 2015 wurde es ermöglicht, den Meldeschein elektronisch zu erstellen, sofern der Gast ihn bei Ankunft handschriftlich unterschreibt. Ein vollständig digitaler Check-in ist in Deutschland in der Regel nicht zulässig – in einzelnen Bundesländern laufen jedoch Pilotprojekte mit digitaler Identitätsprüfung.
Gemäß §§ 29, 30 BMG muss der Meldeschein folgende Angaben beinhalten:
- Datum der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise
- Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum
- Staatsangehörigkeiten
- Anschrift
- Zahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit
- Bei ausländischen Gästen: Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers.
Ausweispflicht
Für ausländische Gäste haben die Leiter der Beherbergungsstätten die Pflicht, die Angaben im Meldeschein mit denen im Identitätsdokument (Personalausweis oder Reisepass) abzugleichen. Bei Abweichungen sind diese auf dem Meldeschein zu vermerken.
Eine darüber hinausgehende Erhebung von Daten ist nicht gestattet. Wird kein rechtskonformer Meldeschein für jeden Gast erstellt, kann dies als Ordnungswidrigkeit gewertet werden und mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
Aufbewahrungsfrist
Meldescheine müssen gemäß § 30 Abs. 4 BMG mindestens ein Jahr nach Abreise des Gastes aufbewahrt werden. Sie sind sicher und für Dritte unzugänglich zu verwahren.
Vorlagepflicht
Auf Verlangen sind die Meldescheine den zuständigen Behörden, wie der Polizei oder der Meldebehörde, vorzulegen. Eine automatische Weiterleitung der Daten erfolgt jedoch nicht.
Zukunftstrend – digitale Meldeportale
Einige Bundesländer setzen bereits auf Online-Meldeportale, wie z. B. das BayernID-System oder das NRW-Gastgeberportal, um den Meldeprozess digital zu unterstützen. Diese Angebote erleichtern die Datenübermittlung und könnten mittelfristig bundesweit an Bedeutung gewinnen.
Darf man einen Personalausweis kopieren?
- Es ist nicht grundsätzlich verboten, den Personalausweis zu kopieren.
- Für das Kopieren oder Scannen des Ausweises muss ein triftiger Grund vorliegen.
- Ausweiskopien dürfen nur vom Inhaber selbst oder mit dessen Zustimmung angefertigt werden.
- Du darfst alle nicht zwingend erforderlichen Informationen schwärzen, vollständige Ausweiskopien sind nur selten erforderlich.
Wohnungsgeberbescheinigung beim Wohnen auf Zeit
Als Vermieter sind Sie gem. §19 BMG verpflichtet, dem Mieter eine Wohnungsgeberbescheinigung auszustellen, die folgende Angaben enthält:
- Name und Anschrift des Vermieters
- Name des Eigentümers, falls Vermieter und Eigentümer verschiedene Personen sind
- Einzugsdatum
- Anschrift der Wohnung
- Namen der meldepflichtigen Personen
Der Mieter benötigt die Wohnungsgeberbescheinigung, um sich pflichtgemäß anzumelden. Besonders wichtig ist dies, da die Anmeldung innerhalb von 14 Tagen nach Einzug erfolgen muss.
In Städten wie Frankfurt am Main, Köln oder Essen ist die Wohnungsgeberbescheinigung ein wichtiger Bestandteil bei der Vermietung auf Zeit, insbesondere an internationale Gäste oder Geschäftsreisende. Die lokale Meldepflicht ist in diesen Städten eng mit der Bereitstellung der Bescheinigung verknüpft. Vermieter sollten deshalb sicherstellen, dass sie das Dokument rechtzeitig und vollständig aushändigen.
Mieter aus dem Ausland benötigen die Wohnungsgeberbestätigung sofort bei Ihrer Ankunft. Daher empfehlen wir, die Bescheinigung beim Einzug des Mieters bereits auszuhändigen, wenn Miete und Kaution überwiesen wurden.
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Beherbergungsstatistikgesetz
Das Beherbergungsstatistikgesetz regelt die Pflicht von Beherbergungsbetrieben wie Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätzen, statistische Daten über ihre Gäste zu erheben und an die Statistikbehörden zu übermitteln. Die erhobenen Daten umfassen unter anderem Angaben zur Herkunft der Gäste, zur Dauer des Aufenthalts und zur Art der Unterkunft.
Für Vermieter und Hoteliers bedeutet dies, dass sie verpflichtet sind, die erforderlichen Daten zu erheben und an die zuständige Statistikbehörde zu übermitteln. Die Verarbeitung der Daten erfolgt anonymisiert und dient der Erstellung von Tourismusstatistiken.
Die Grundlage für statistische Erhebungen ist das Beherbergungsstatistikgesetz (BeherbStatG) in Verbindung mit der EU-Verordnung 2022/1688 zur Tourismusstatistik, die seit 2022 die Vorgängerverordnung (Nr. 692/2011) abgelöst hat.
Wesentliche Änderungen waren hierbei, dass die Meldepflicht für solche Betriebe gilt, die mindestens 10 Gäste gleichzeitig beherbergen können, vgl. § 3 (1) BeherbStatG und keine Existenzgründer, vgl. § 6 BeherbStG sind. Da dies nur noch für einen kleinen Teil der Vermieter von Ferienwohnungen zutrifft, ist dieses Gesetz für viele Vermieter von untergeordneter Bedeutung.
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Kommentare
Jochen Gundelfinger
20.11.2022Sehr geehrter Herr Klein, In Ihrem Beitrag zum Melderecht schreiben Sie, dass die Jahresumsatzgrenze für die Berichtspflicht auf [removed] € angehoben wurde. Im BeherbStatG finde ich hierzu keinen Hinweis. Können Sie mir bitte die Quelle für diese Jahresumsatzgrenze nennen? Mit freundlichen Grüßen Jochen Gundelfinger
Yiran
26.06.2023Sehr geehrter Herr Klein, wäre es möglich, dass das Hotel, bei dem ich zwei Wochen übernachten wird, mir eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen kann? Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen