
Meldepflicht in Deutschland: Regeln für Wohnen auf Zeit, Ferienwohnungen und Hotels
Wer in Deutschland ein Hotel, eine Ferienwohnung oder eine möblierte Wohnung auf Zeit nutzt oder vermietet, muss unterschiedliche melderechtliche Vorschriften beachten. Während für Hotels und viele Ferienwohnungen die besonderen Regelungen des Bundesmeldegesetzes für Beherbergungsstätten gelten, benötigen Mieter von meldepflichtigem Wohnraum eine Wohnungsgeberbescheinigung, um ihren Wohnsitz anmelden zu können.
Seit dem 1. Januar 2025 wurde die Meldepflicht für deutsche Hotelgäste deutlich vereinfacht. Ausländische Gäste müssen jedoch weiterhin einen Meldeschein ausfüllen. Vermieter von Wohnungen auf Zeit sind dagegen verpflichtet, ihren Mietern eine Wohnungsgeberbescheinigung auszustellen. In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Meldepflichten für Hotels, Ferienwohnungen und Wohnen auf Zeit gelten und welche Pflichten Vermieter und Gäste beachten müssen.
| Unterkunft | Meldeschein | Wohnungsgeberbescheinigung |
|---|---|---|
| Hotel / Pension | Ja, für ausländische Gäste | Nein |
| Ferienwohnung / Ferienhaus | Ja, für ausländische Gäste | Nein |
| Wohnen auf Zeit | Nein | Ja, wenn eine meldepflichtige Wohnung bezogen wird |
| Normale Mietwohnung | Nein | Ja |
Merke: Wer eine Wohnung bezieht und sich bei der Meldebehörde anmelden muss, benötigt grundsätzlich eine Wohnungsgeberbescheinigung. Für Hotels und Ferienwohnungen gelten dagegen die besonderen Meldevorschriften für Beherbergungsstätten.
Das Bundesmeldegesetz (BMG)
Das Bundesmeldegesetz (BMG) regelt die Meldepflicht für Personen, die in Deutschland eine Wohnung beziehen oder ihren Wohnsitz wechseln. Wer eine Wohnung neu bezieht, muss sich grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anmelden. Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands ist ebenfalls eine Anmeldung am neuen Wohnsitz erforderlich. Das Gesetz enthält außerdem Regelungen zur Abmeldung, etwa bei einem Wegzug ins Ausland, sowie Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen die Meldepflicht.
Rechtslage für Hotels und Ferienwohnungen ab 2025
Seit dem 1. Januar 2025 entfällt die besondere Meldepflicht für deutsche Gäste in Hotels und anderen Beherbergungsstätten. Ausländische Gäste müssen weiterhin einen Meldeschein ausfüllen und sich durch ein gültiges Ausweisdokument ausweisen. In bestimmten Heilbädern und Kurorten können aufgrund landesrechtlicher Vorschriften weiterhin Meldedaten auch von inländischen Gästen erhoben werden, beispielsweise zur Erhebung einer Kur- oder Tourismusabgabe.
Die Gesetzesänderung betrifft ausschließlich die besonderen Meldevorschriften für Beherbergungsstätten. Die allgemeine Meldepflicht nach dem Bundesmeldegesetz sowie die Pflicht zur Ausstellung einer Wohnungsgeberbescheinigung bei meldepflichtigem Wohnraum bleiben hiervon unberührt.
Wohnungsgeberbescheinigung beim Wohnen auf Zeit
Wird eine meldepflichtige Wohnung bezogen, ist der Wohnungsgeber gemäß § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) verpflichtet, dem Mieter eine Wohnungsgeberbescheinigung auszustellen. Diese benötigt der Mieter, um seiner gesetzlichen Meldepflicht nachzukommen und seinen Wohnsitz bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden.
Die Wohnungsgeberbescheinigung muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers
- Name des Eigentümers, sofern Wohnungsgeber und Eigentümer nicht identisch sind
- Datum des Einzugs
- Anschrift der Wohnung
- Namen der meldepflichtigen Personen
Die Anmeldung des Wohnsitzes muss grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug erfolgen. Daher sollte die Wohnungsgeberbescheinigung möglichst bereits bei der Wohnungsübergabe ausgehändigt werden.
Dies gilt insbesondere für internationale Mieter, die die Bescheinigung häufig unmittelbar nach ihrer Ankunft benötigen, um Behördengänge, die Eröffnung eines Bankkontos oder die Beantragung eines Aufenthaltstitels zeitnah erledigen zu können. Vermieter sollten das Dokument deshalb vollständig ausgefüllt und unterschrieben bereithalten.
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Meldeschein bei Hotels und Ferienwohnungen
Für Leiter von Beherbergungsstätten, wie Hotels, Pensionen, Ferienhäusern oder Ferienwohnungen, gelten die besonderen Meldevorschriften der §§ 29 und 30 Bundesmeldegesetz (BMG). Seit dem 1. Januar 2025 müssen grundsätzlich nur noch ausländische Gäste einen Meldeschein ausfüllen. Für deutsche Gäste entfällt diese Pflicht, sofern keine besonderen landesrechtlichen Regelungen – etwa in Heilbädern oder Kurorten – gelten.
Der Meldeschein kann elektronisch erstellt werden. Soweit eine Unterschrift gesetzlich erforderlich ist, muss diese den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Zunehmend kommen zudem digitale Identitäts- und Check-in-Verfahren zum Einsatz, soweit sie den rechtlichen Anforderungen genügen.
Der Meldeschein enthält insbesondere folgende Angaben:
- Ankunfts- und voraussichtliches Abreisedatum
- Familienname, Vorname und Geburtsdatum
- Staatsangehörigkeit
- Anschrift
- Anzahl der Mitreisenden
- bei ausländischen Gästen zusätzlich die Daten des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzes
Ausweispflicht

Bei ausländischen Gästen müssen die Angaben im Meldeschein mit dem vorgelegten Ausweisdokument abgeglichen werden. Weitergehende personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nicht erhoben werden. Verstöße gegen die Vorschriften des Bundesmeldegesetzes können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.
Aufbewahrungsfrist
Meldescheine sind gemäß § 30 Abs. 4 BMG für die gesetzlich vorgeschriebene Dauer aufzubewahren und anschließend datenschutzkonform zu vernichten. Während der Aufbewahrungsfrist müssen sie sicher und für Unbefugte unzugänglich verwahrt werden.
Vorlagepflicht
Auf Verlangen sind Meldescheine den zuständigen Behörden, beispielsweise der Meldebehörde oder der Polizei, vorzulegen. Eine automatische Übermittlung der Daten erfolgt jedoch nicht.
Darf man einen Personalausweis kopieren?
Das Kopieren oder Scannen eines Personalausweises ist nicht grundsätzlich verboten. Voraussetzung ist jedoch ein berechtigter Zweck sowie – soweit erforderlich – die Zustimmung des Ausweisinhabers. Nicht benötigte Angaben sollten geschwärzt werden; vollständige Ausweiskopien sind nur in Ausnahmefällen erforderlich.
Beherbergungsstatistikgesetz
Neben den Meldevorschriften des Bundesmeldegesetzes können für größere Beherbergungsbetriebe zusätzlich die Regelungen des Beherbergungsstatistikgesetzes (BeherbStatG) gelten. Es verpflichtet bestimmte Beherbergungsbetriebe, statistische Angaben – beispielsweise zur Zahl der Gäste, zur Herkunft und zur Aufenthaltsdauer – an die zuständigen Statistikbehörden zu übermitteln. Die Daten dienen ausschließlich der Erstellung amtlicher Tourismusstatistiken.
Von der Meldepflicht nach dem Beherbergungsstatistikgesetz sind grundsätzlich nur Betriebe betroffen, die mindestens zehn Gäste gleichzeitig beherbergen können. Existenzgründer sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen von der Auskunftspflicht ausgenommen.
Für die meisten privaten Vermieter von Ferienwohnungen und Wohnungen auf Zeit spielt das Beherbergungsstatistikgesetz daher in der Praxis keine oder nur eine untergeordnete Rolle.
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Kommentare
Jochen Gundelfinger
20.11.2022Sehr geehrter Herr Klein, In Ihrem Beitrag zum Melderecht schreiben Sie, dass die Jahresumsatzgrenze für die Berichtspflicht auf [removed] € angehoben wurde. Im BeherbStatG finde ich hierzu keinen Hinweis. Können Sie mir bitte die Quelle für diese Jahresumsatzgrenze nennen? Mit freundlichen Grüßen Jochen Gundelfinger
Yiran
26.06.2023Sehr geehrter Herr Klein, wäre es möglich, dass das Hotel, bei dem ich zwei Wochen übernachten wird, mir eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen kann? Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen