Melderecht nach Bundesmeldegesetz
Das im November 2015 in Kraft getretene Bundesmeldegesetz (BMG) hat einige Änderungen im Melderecht mit sich gebracht.
Kurzzeitvermietung
Nach wie vor verpflichtet es jedoch Leiter von Beherbergungsstätten (z. Bsp. Hotels, Pensionen, Ferienhäuser, Ferienwohnungen usw.), für jeden Gast einen besonderen Meldeschein auszustellen.
Seit 2015 ist es nun auch möglich, den Meldeschein elektronisch zu erstellen, wenn der Gast ihn bei seiner Ankunft handschriftlich unterschreibt. Ein rein digitaler Check-in mit elektronischer Unterschrift oder Signatur ist demnach noch nicht möglich.
Der Meldeschein muss gem. §§ 29,30 BMG ausschließlich folgende Angaben enthalten: Datum der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise, Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeiten, Anschrift, Zahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit, Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers bei ausländischen Personen
Ausweispflicht
Bei ausländischen Personen haben die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 29 Absatz 4 die Angaben im Meldeschein mit denen des Identitätsdokumentes (Personalausweis oder Reisepass) zu vergleichen. Ergeben sich hierbei Abweichungen, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.
Die Erhebung weiterer Daten ist grundsätzlich nicht gestattet. Wird kein rechtskonformer Meldeschein für jeden Gast erstellt, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit bis 1.000 Euro geahndet werden kann.
Wohnungsgeberbescheinigung beim Wohnen auf Zeit
Als Vermieter sind Sie gem. §19 BMG verpflichtet, dem Mieter eine Wohnungsgeberbescheinigung auszustellen, die folgende Angaben enthält:
- Name und Anschrift des Vermieters
- Name des Eigentümers, falls Vermieter und Eigentümer verschiedene Personen sind
- Einzugsdatum
- Anschrift der Wohnung
- Namen der meldepflichtigen Personen
Der Mieter benötigt die Wohnungsgeberbescheinigung, um sich pflichtgemäß anzumelden. Besonders Mieter aus dem Ausland benötigen die Wohnungsgeberbestätigung sofort bei Ihrer Ankunft. Daher empfehlen wir, die Bescheinigung beim Einzug des Mieters bereits auszuhändigen, wenn Miete und Kaution überwiesen wurden.
Beherbergungsstatistikgesetz
Die Grundlage für statistische Erhebungen ist das sogenannte Beherbergungsstatistikgesetz (BeherbStatG). Am 6.7.2011 wurde eine EU-Verordnung Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur amtlichen Tourismusstatistik verabschiedet, die seit dem 1. Januar 2012 auch im deutschen Beherbergungsstatistikgesetz umgesetzt ist.
Wesentliche Änderungen waren hierbei, dass die Meldepflicht für solche Betriebe gilt, die mindestens 10 Gäste gleichzeitig beherbergen können, vgl. § 3 (1) BeherbStatG und keine Existenzgründer, vgl. § 6 BeherbStG sind. Da dies nur noch für einen kleinen Teil der Vermieter von Ferienwohnungen zutrifft, ist dieses Gesetz für viele Vermieter von untergeordneter Bedeutung.
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Kommentare
Sehr geehrter Herr Klein, In Ihrem Beitrag zum Melderecht schreiben Sie, dass die Jahresumsatzgrenze für die Berichtspflicht auf [removed] € angehoben wurde. Im BeherbStatG finde ich hierzu keinen Hinweis. Können Sie mir bitte die Quelle für diese Jahresumsatzgrenze nennen? Mit freundlichen Grüßen Jochen Gundelfinger