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Melderecht nach Bundesmeldegesetz

Blog Home Blog Autor: Alexander Klein Alexander Klein Aktualisiert 25.08.2023 Kategorie Recht

Das Bundesmeldegesetz, welches 2015 in Kraft trat, hat Neuerungen im deutschen Melderecht eingeführt, die sowohl für Beherbergungsbetriebe als auch für Vermieter relevant sind.

Zu den Hauptveränderungen zählen die elektronische Erstellung von Meldescheinen bei Kurzzeitvermietungen sowie spezifische Anforderungen an die Wohnungsgeberbescheinigung.

Zudem unterstreicht das Beherbergungsstatistikgesetz die Bedeutung der Datenerfassung für touristische Statistiken.

Vermieter und Hoteliers müssen daher sowohl den rechtlichen Vorgaben als auch den statistischen Pflichten nachkommen, um sich rechtskonform zu verhalten.

Das im November 2015 in Kraft getretene Bundesmeldegesetz (BMG) hat einige Änderungen im Melderecht mit sich gebracht.

Kurzzeitvermietung

Nach wie vor verpflichtet es jedoch Leiter von Beherbergungsstätten (z. Bsp. Hotels, Pensionen, Ferienhäuser, Ferienwohnungen usw.), für jeden Gast einen besonderen Meldeschein auszustellen.

Seit 2015 ist es nun auch möglich, den Meldeschein elektronisch zu erstellen, wenn der Gast ihn bei seiner Ankunft handschriftlich unterschreibt. Ein rein digitaler Check-in mit elektronischer Unterschrift oder Signatur ist demnach noch nicht möglich.

Der Meldeschein muss gem. §§ 29,30 BMG ausschließlich folgende Angaben enthalten: Datum der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise, Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeiten, Anschrift, Zahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit, Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers bei ausländischen Personen

Ausweispflicht

Bei ausländischen Personen haben die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 29 Absatz 4 die Angaben im Meldeschein mit denen des Identitätsdokumentes (Personalausweis oder Reisepass) zu vergleichen. Ergeben sich hierbei Abweichungen, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.

Die Erhebung weiterer Daten ist grundsätzlich nicht gestattet. Wird kein rechtskonformer Meldeschein für jeden Gast erstellt, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit bis 1.000 Euro geahndet werden kann.

Wohnungsgeberbescheinigung beim Wohnen auf Zeit

Als Vermieter sind Sie gem. §19 BMG verpflichtet, dem Mieter eine Wohnungsgeberbescheinigung auszustellen, die folgende Angaben enthält:

- Name und Anschrift des Vermieters
- Name des Eigentümers, falls Vermieter und Eigentümer verschiedene Personen sind
- Einzugsdatum
- Anschrift der Wohnung
- Namen der meldepflichtigen Personen

Der Mieter benötigt die Wohnungsgeberbescheinigung, um sich pflichtgemäß anzumelden. Besonders wichtig ist dies, da die Anmeldung innerhalb von 14 Tagen nach Einzug erfolgen muss.

Mieter aus dem Ausland benötigen die Wohnungsgeberbestätigung sofort bei Ihrer Ankunft. Daher empfehlen wir, die Bescheinigung beim Einzug des Mieters bereits auszuhändigen, wenn Miete und Kaution überwiesen wurden.

Beherbergungsstatistikgesetz

Das Beherbergungsstatistikgesetz regelt die Pflicht von Beherbergungsbetrieben wie Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätzen, statistische Daten über ihre Gäste zu erheben und an die Statistikbehörden zu übermitteln. Die erhobenen Daten umfassen unter anderem Angaben zur Herkunft der Gäste, zur Dauer des Aufenthalts und zur Art der Unterkunft.

Für Vermieter und Hoteliers bedeutet dies, dass sie verpflichtet sind, die erforderlichen Daten zu erheben und an die zuständige Statistikbehörde zu übermitteln. Die Verarbeitung der Daten erfolgt anonymisiert und dient der Erstellung von Tourismusstatistiken.

Die Grundlage für statistische Erhebungen ist das sogenannte Beherbergungsstatistikgesetz (BeherbStatG). Am 6.7.2011 wurde eine EU-Verordnung Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur amtlichen Tourismusstatistik verabschiedet, die seit dem 1. Januar 2012 auch im deutschen Beherbergungsstatistikgesetz umgesetzt ist.

Wesentliche Änderungen waren hierbei, dass die Meldepflicht für solche Betriebe gilt, die mindestens 10 Gäste gleichzeitig beherbergen können, vgl. § 3 (1) BeherbStatG und keine Existenzgründer, vgl. § 6 BeherbStG sind. Da dies nur noch für einen kleinen Teil der Vermieter von Ferienwohnungen zutrifft, ist dieses Gesetz für viele Vermieter von untergeordneter Bedeutung.


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Autor: Alexander Klein Alexander Klein Aktualisiert 25.08.2023

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Kommentare

Jochen Gundelfinger 20.11.2022 Like
Sehr geehrter Herr Klein, In Ihrem Beitrag zum Melderecht schreiben Sie, dass die Jahresumsatzgrenze für die Berichtspflicht auf [removed] € angehoben wurde. Im BeherbStatG finde ich hierzu keinen Hinweis. Können Sie mir bitte die Quelle für diese Jahresumsatzgrenze nennen? Mit freundlichen Grüßen Jochen Gundelfinger
Yiran 26.6.2023 Like
Sehr geehrter Herr Klein, wäre es möglich, dass das Hotel, bei dem ich zwei Wochen übernachten wird, mir eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen kann? Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen