Meldepflicht in Deutschland: Regeln für Wohnen auf Zeit, Ferienwohnungen und Hotels

Meldepflicht in Deutschland: Regeln für Wohnen auf Zeit, Ferienwohnungen und Hotels

Wer in Deutschland ein Hotel, eine Ferienwohnung oder eine möblierte Wohnung auf Zeit nutzt oder vermietet, muss unterschiedliche melderechtliche Vorschriften beachten. Während für Hotels und viele Ferienwohnungen die besonderen Regelungen des Bundesmeldegesetzes für Beherbergungsstätten gelten, benötigen Mieter von meldepflichtigem Wohnraum eine Wohnungsgeberbescheinigung, um ihren Wohnsitz anmelden zu können.

Seit dem 1. Januar 2025 wurde die Meldepflicht für deutsche Hotelgäste deutlich vereinfacht. Ausländische Gäste müssen jedoch weiterhin einen Meldeschein ausfüllen. Vermieter von Wohnungen auf Zeit sind dagegen verpflichtet, ihren Mietern eine Wohnungsgeberbescheinigung auszustellen. In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Meldepflichten für Hotels, Ferienwohnungen und Wohnen auf Zeit gelten und welche Pflichten Vermieter und Gäste beachten müssen.

Unterkunft Meldeschein Wohnungsgeberbescheinigung
Hotel / Pension Ja, für ausländische Gäste Nein
Ferienwohnung / Ferienhaus Ja, für ausländische Gäste Nein
Wohnen auf Zeit Nein Ja, wenn eine meldepflichtige Wohnung bezogen wird
Normale Mietwohnung Nein Ja

Merke: Wer eine Wohnung bezieht und sich bei der Meldebehörde anmelden muss, benötigt grundsätzlich eine Wohnungsgeberbescheinigung. Für Hotels und Ferienwohnungen gelten dagegen die besonderen Meldevorschriften für Beherbergungsstätten.

Das Bundesmeldegesetz (BMG)

Das Bundesmeldegesetz (BMG) regelt die Meldepflicht für Personen, die in Deutschland eine Wohnung beziehen oder ihren Wohnsitz wechseln. Wer eine Wohnung neu bezieht, muss sich grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anmelden. Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands ist ebenfalls eine Anmeldung am neuen Wohnsitz erforderlich. Das Gesetz enthält außerdem Regelungen zur Abmeldung, etwa bei einem Wegzug ins Ausland, sowie Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen die Meldepflicht.

Rechtslage für Hotels und Ferienwohnungen ab 2025

Seit dem 1. Januar 2025 entfällt die besondere Meldepflicht für deutsche Gäste in Hotels und anderen Beherbergungsstätten. Ausländische Gäste müssen weiterhin einen Meldeschein ausfüllen und sich durch ein gültiges Ausweisdokument ausweisen. In bestimmten Heilbädern und Kurorten können aufgrund landesrechtlicher Vorschriften weiterhin Meldedaten auch von inländischen Gästen erhoben werden, beispielsweise zur Erhebung einer Kur- oder Tourismusabgabe.

Die Gesetzesänderung betrifft ausschließlich die besonderen Meldevorschriften für Beherbergungsstätten. Die allgemeine Meldepflicht nach dem Bundesmeldegesetz sowie die Pflicht zur Ausstellung einer Wohnungsgeberbescheinigung bei meldepflichtigem Wohnraum bleiben hiervon unberührt.

Wohnungsgeberbescheinigung beim Wohnen auf Zeit

Wird eine meldepflichtige Wohnung bezogen, ist der Wohnungsgeber gemäß § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) verpflichtet, dem Mieter eine Wohnungsgeberbescheinigung auszustellen. Diese benötigt der Mieter, um seiner gesetzlichen Meldepflicht nachzukommen und seinen Wohnsitz bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden.

Die Wohnungsgeberbescheinigung muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers
  • Name des Eigentümers, sofern Wohnungsgeber und Eigentümer nicht identisch sind
  • Datum des Einzugs
  • Anschrift der Wohnung
  • Namen der meldepflichtigen Personen

Die Anmeldung des Wohnsitzes muss grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug erfolgen. Daher sollte die Wohnungsgeberbescheinigung möglichst bereits bei der Wohnungsübergabe ausgehändigt werden.

Dies gilt insbesondere für internationale Mieter, die die Bescheinigung häufig unmittelbar nach ihrer Ankunft benötigen, um Behördengänge, die Eröffnung eines Bankkontos oder die Beantragung eines Aufenthaltstitels zeitnah erledigen zu können. Vermieter sollten das Dokument deshalb vollständig ausgefüllt und unterschrieben bereithalten.

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Meldeschein bei Hotels und Ferienwohnungen

Für Leiter von Beherbergungsstätten, wie Hotels, Pensionen, Ferienhäusern oder Ferienwohnungen, gelten die besonderen Meldevorschriften der §§ 29 und 30 Bundesmeldegesetz (BMG). Seit dem 1. Januar 2025 müssen grundsätzlich nur noch ausländische Gäste einen Meldeschein ausfüllen. Für deutsche Gäste entfällt diese Pflicht, sofern keine besonderen landesrechtlichen Regelungen – etwa in Heilbädern oder Kurorten – gelten.

Der Meldeschein kann elektronisch erstellt werden. Soweit eine Unterschrift gesetzlich erforderlich ist, muss diese den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Zunehmend kommen zudem digitale Identitäts- und Check-in-Verfahren zum Einsatz, soweit sie den rechtlichen Anforderungen genügen.

Der Meldeschein enthält insbesondere folgende Angaben:

  • Ankunfts- und voraussichtliches Abreisedatum
  • Familienname, Vorname und Geburtsdatum
  • Staatsangehörigkeit
  • Anschrift
  • Anzahl der Mitreisenden
  • bei ausländischen Gästen zusätzlich die Daten des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzes

Ausweispflicht

Ausweispflicht Reisepass

Bei ausländischen Gästen müssen die Angaben im Meldeschein mit dem vorgelegten Ausweisdokument abgeglichen werden. Weitergehende personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nicht erhoben werden. Verstöße gegen die Vorschriften des Bundesmeldegesetzes können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.

Aufbewahrungsfrist

Meldescheine sind gemäß § 30 Abs. 4 BMG für die gesetzlich vorgeschriebene Dauer aufzubewahren und anschließend datenschutzkonform zu vernichten. Während der Aufbewahrungsfrist müssen sie sicher und für Unbefugte unzugänglich verwahrt werden.

Vorlagepflicht

Auf Verlangen sind Meldescheine den zuständigen Behörden, beispielsweise der Meldebehörde oder der Polizei, vorzulegen. Eine automatische Übermittlung der Daten erfolgt jedoch nicht.

Darf man einen Personalausweis kopieren?

Das Kopieren oder Scannen eines Personalausweises ist nicht grundsätzlich verboten. Voraussetzung ist jedoch ein berechtigter Zweck sowie – soweit erforderlich – die Zustimmung des Ausweisinhabers. Nicht benötigte Angaben sollten geschwärzt werden; vollständige Ausweiskopien sind nur in Ausnahmefällen erforderlich.

Beherbergungsstatistikgesetz

Neben den Meldevorschriften des Bundesmeldegesetzes können für größere Beherbergungsbetriebe zusätzlich die Regelungen des Beherbergungsstatistikgesetzes (BeherbStatG) gelten. Es verpflichtet bestimmte Beherbergungsbetriebe, statistische Angaben – beispielsweise zur Zahl der Gäste, zur Herkunft und zur Aufenthaltsdauer – an die zuständigen Statistikbehörden zu übermitteln. Die Daten dienen ausschließlich der Erstellung amtlicher Tourismusstatistiken.

Von der Meldepflicht nach dem Beherbergungsstatistikgesetz sind grundsätzlich nur Betriebe betroffen, die mindestens zehn Gäste gleichzeitig beherbergen können. Existenzgründer sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen von der Auskunftspflicht ausgenommen.

Für die meisten privaten Vermieter von Ferienwohnungen und Wohnungen auf Zeit spielt das Beherbergungsstatistikgesetz daher in der Praxis keine oder nur eine untergeordnete Rolle.

About the author

  Alexander Klein, Porta Westfalica
Autor: Alexander Klein, Porta Westfalica Alexander Klein Aktualisiert 27.07.2026

Alexander Klein ist Gründer und geschäftsführender Gesellschafter der Alloggia Apartments GmbH und entwickelt das Buchungsportal Alloggia.de seit 2012 kontinuierlich weiter.

Er studierte Wirtschaftswissenschaften an der Hochschule Bielefeld und der FernUniversität in Hagen mit dem Abschluss als Diplom-Betriebswirt. Darüber hinaus absolvierte er erfolgreich die Fortbildung zum geprüften Bilanzbuchhalter (IHK). Bereits zuvor legte er mit einer Ausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel den Grundstein für seine kaufmännische Laufbahn.

Seit der Gründung von Alloggia im Jahr 2012 beschäftigt er sich intensiv mit Wohnen auf Zeit und Corporate Housing. Seine Erfahrung als Vermieter, Betreiber und Entwickler eines bundesweiten Buchungsportals prägt seinen praxisnahen Blick auf den Markt für temporäre Wohnlösungen in Deutschland. Dabei stehen die Anforderungen von Geschäftsreisenden, Unternehmen, Expats, Patienten und Vermietern im Mittelpunkt.

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Comments

Jochen Gundelfinger

20.11.2022 Like
Sehr geehrter Herr Klein, In Ihrem Beitrag zum Melderecht schreiben Sie, dass die Jahresumsatzgrenze für die Berichtspflicht auf [removed] € angehoben wurde. Im BeherbStatG finde ich hierzu keinen Hinweis. Können Sie mir bitte die Quelle für diese Jahresumsatzgrenze nennen? Mit freundlichen Grüßen Jochen Gundelfinger

Yiran

26.06.2023 Like
Sehr geehrter Herr Klein, wäre es möglich, dass das Hotel, bei dem ich zwei Wochen übernachten wird, mir eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen kann? Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen